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SB 2004 11

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Graubünden · 2004-03-17 · Deutsch GR
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fahrlässige Körperverletzung | Leib und Leben

Erwägungen (10 Absätze)

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 250.-- gehen zu Lasten des Kreisamtes Klosters; die Untersuchungskosten von Fr. 358.-- zu Lasten des Kan- tons Graubünden;

E. 3 wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit geführt werden. Der Beschwerde, die dreifach einzureichen und kurz zu begründen ist, hat die angefochtene Verfügung beizuliegen.

E. 4 D.

Während die Vorinstanz mit Schreiben vom 29. Januar 2004 auf die

Einreichung einer Vernehmlassung verzichtete, beantragte B. mit Eingabe vom 9.

Februar 2004 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Er brachte im Wesent-

lichen vor, dass er den Schlitten ausreichend gesichert habe. Da die Schlittelpiste

für jedermann deutlich als solche erkennbar gewesen sei, habe er nicht mit Fuss-

gängern darauf rechnen müssen. Darüber hinaus habe er aufgrund der hohen

Schneeauftürmungen auch keine solchen sehen können. Eine Sorgfaltspflichtsver-

letzung könne ihm daher nicht vorgeworfen werden. Vielmehr habe sich A. durch

ihr unvorsichtiges Verhalten in Gefahr begeben, weshalb sie die erlittene Verletzung

selbst zu vertreten habe.

Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid und auf die Be-

gründung der Anträge in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nach-

stehenden Erwägungen eingegangen.

Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :

1.a)

Es stellt sich zunächst die Frage, welches Rechtsmittel gegen eine

Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten im Strafmandatsverfahren bei Verge-

hen und Verbrechen gegeben ist. Die Mehrheit des Grossen Rates hat anlässlich

der Einführung des Strafmandatsverfahrens bei Vergehen und Verbrechen, im Ge-

gensatz zum Vorschlag der Regierung (vgl. Botschaft vom 29. März 1973, Seiten 9

und 30 f.), grossen Wert auf eine strikte Trennung zwischen untersuchender und

erkennender Behörde gelegt (GRP 1973/ 74, Seiten 56 ff. und 280). Demzufolge

enthalten die Bestimmungen über das Strafmandatsverfahren bei Vergehen und

Verbrechen, insbesondere die Art. 172 und 173 StPO, keinen Auftrag an den

Kreispräsidenten, den Sachverhalt festzustellen. Dies im Gegensatz zu Art.170

StPO, der das Strafmandatsverfahren bei Übertretungen betrifft. In diesem Sinne

sind denn auch Lehre und Praxis davon ausgegangen, dass der Kreispräsident im

Strafmandatsverfahren bei Vergehen und Verbrechen gestützt auf Art. 49 Abs. 1 lit.

a StPO die Funktion eines Sachrichters und nicht diejenige eines Untersuchungs-

organs ausübe (vgl. PKG 1980 Nr. 40; PKG 1985 Nr. 54; Padrutt, Kommentar zur

Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 439 und

442). Grundsätzlich können gemäss ständiger Rechtsprechung (PKG 1994 Nr. 46

mit weiteren Hinweisen) Verfügungen der Untersuchungsbehörden mittels Be-

schwerde gemäss Art. 137 ff. StPO, Entscheide und Verfügungen nach Anklageer-

hebung sowie Urteile mittels Berufung gemäss Art. 141 ff. StPO angefochten wer-

den, vorausgesetzt immer, dass das betreffende Rechtsmittel hierfür überhaupt vor-

E. 5 gesehen ist. Im Strafmandatsverfahren bei Vergehen und Verbrechen erfolgt, wie

zuvor bereits gezeigt, keine Anklageerhebung im Sinne von Art. 98 StPO. Dennoch

trennt auch die bündnerische Strafprozessordnung, wie soeben gezeigt, das Straf-

mandatsverfahren bei Vergehen und Verbrechen in ein Untersuchungs- und ein Er-

kenntnisverfahren. Die Funktion der Anklage wird diesbezüglich vom Mandatsan-

trag im Sinne von Art. 172 Abs. 2 StPO übernommen. Somit ergibt sich, dass gegen

Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten im erweiterten Strafmandatsverfah-

ren die Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss zu erheben ist (so PKG 1980

Nr. 40; PKG 1985 Nr. 54; anderer Meinung, aber ohne nähere Begründung:

PKG1978 Nr. 53; PKG 1980 Nr. 43; zum Ganzen PKG 2000 Nr. 20).

b)

Die vorliegend zu beurteilende Rechtsmitteleingabe richtet sich gegen

eine Einstellungsverfügung, die der Kreispräsident Klosters nach überwiesenem

Mandatsantrag der Staatsanwaltschaft erlassen hat. Für die Anwendung von Art.

176a StPO bleibt somit kein Raum mehr. Vielmehr handelt es sich um eine das

Verfahren abschliessende Verfügung im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO, gegen die

Berufung gegeben ist. Die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz erweist sich daher

als fehlerhaft. Das aufgrund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung als Beschwerde

bezeichnete Rechtsmittel ist nach Art. 135 StPO von Amtes wegen an die zustän-

dige Instanz weiterzuleiten und somit vom Kantonsgerichtsausschuss als Berufung

entgegenzunehmen bzw. zu behandeln, zumal einem Betroffenen aus einer unrich-

tigen Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich kein Nachteil erwachsen darf (vgl. PKG

1990 Nr. 39).

c)

Wo eine Einstellungsverfügung - wie im vorliegenden Fall - erst nach

Stellung des Mandatsantrags im erweiterten Strafmandatsverfahren ergeht, so dass

die Beschwerdemöglichkeit nach Art. 139 StPO entfällt, kommt auch dem Geschä-

digten die Legitimation zur Berufung zu. Das grundlegende Recht aus Art. 139

StPO, sich gegen eine Einstellungsverfügung zu wehren, darf dem Geschädigten in

diesen Fällen nicht deswegen verwehrt werden, weil die genannte Bestimmung im

eigentlichen Gerichtsverfahren nicht mehr zur Anwendung gelangt. Die Legitimation

des Geschädigten zum Weiterzug kann nicht vom Prozessstadium, in dem eine Ein-

stellungsverfügung erlassen wird, abhängig sein (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 365). Die

Legitimation von A. als Geschädigte ist somit gegeben, weshalb auf die Berufung

einzutreten ist.

2.a)

Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit

schädigt, wird gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB auf Antrag mit Gefängnis oder mit

E. 6 Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist dann gegeben, wenn die Tat darauf zurückzu-

führen ist, dass der Täter die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsich-

tigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die

Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den

Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (vgl. Art. 18

Abs. 3 StGB). Fahrlässigkeit setzt also eine Sorgfaltspflichtverletzung voraus. Sorg-

faltspflichtwidrig ist eine Handlungsweise dann, wenn der Täter zum Zeitpunkt der

Tat aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung des

Opfers hätte erkennen können und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten

Risikos überschritt (BGE 122 IV 227 mit diversen Verweisen). Das Mass der im

Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt lässt sich nicht allgemein bestimmen. Es richtet

sich vielmehr nach den konkreten Umständen, zu denen unter anderem Art, Zweck

und Notwendigkeit der Handlung, die mit ihr verbundenen Gefahren sowie die zur

Verfügung stehenden Handlungsmittel und Schutzvorkehren gehören, des weiteren

aber auch nach den speziellen Kenntnissen und Fähigkeiten des Täters. Wo beson-

dere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Ver-

halten gebieten, richtet sich dieses Mass in erster Linie nach diesen Vorschriften.

Dies schliesst allerdings nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf

allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden

kann, wonach derjenige, der einen Gefahrenzustand schafft, alles Zumutbare tun

muss, damit die Gefahr zu keiner Verletzung fremder Rechte führt (BGE 122 IV 20,

121 IV 14 f.). Erkennbar bzw. voraussehbar ist die Gefahr des Erfolgseintritts für

den Täter, wenn sein Verhalten geeignet ist, nach dem gewöhnlichen Lauf der

Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbei-

zuführen oder mindestens zu begünstigen. Es genügt dabei, wenn der Täter in gro-

ben Zügen den zum Erfolg führenden Kausalverlauf als Folge seines pflichtwidrigen

Verhaltens voraussehen konnte (vgl. BGE 121 IV 289 f. mit diversen Verweisen).

b)

Zunächst stellt sich nach dem Gesagten die Frage, ob B. die aus sei-

nem Verhalten resultierende Gefährdung anderer Benutzer der Schlittenbahn - ins-

besondere der Berufungsklägerin - hätte erkennen bzw. voraussehen müssen und

damit sorgfaltswidrig gehandelt hat. Der Berufungsbeklagte hielt seinen Schlitten

auf Höhe der Verzweigung, wo sich die Schlittenbahn vom Fahr- und Fussweg

trennt, an, um von seiner Ehefrau und seinem Sohn ein Foto zu machen. Um den

nötigen Abstand für die Aufnahme zu erhalten, entfernte er sich ca. fünf Meter von

seinen Angehörigen. Zur Sicherung seines Schlittens stellte er einen Fuss auf die

Ziehleine. Der Schlitten muss sich nach Aussagen des Berufungsbeklagten in der

Folge dadurch selbständig gemacht haben, dass er während des Fotografierens

E. 7 seine Position veränderte und dabei seinen Fuss anhob. Der Berufungsbeklagte

macht nun geltend, dass die Schlittelpiste markiert und darüber hinaus auch auf-

grund der unzähligen Schlittenspuren für jedermann sehr deutlich als solche er-

kennbar gewesen sei. Daher habe er auf der Schlittenbahn keine Fussgänger, die

durch einen führerlosen Schlitten hätten gefährdet werden können, erwartet, wes-

halb er die Sicherung des Schlittens in der von ihm vorgenommenen Form als aus-

reichend erachtet habe. Ausserdem habe er von seinem Standort aus aufgrund der

bestehenden Geländestruktur mit diversen Schneeauf-türmungen keine freie Sicht

auf den weiteren Verlauf der Schlittenbahn gehabt, so dass er die Berufungsklägerin

bzw. deren Ehemann auch nicht habe sehen können. Dieser Argumentation kann

nicht gefolgt werden. Im vorliegenden Fall ist entgegen der Ansicht des Berufungs-

beklagten unerheblich, ob er davon hätte ausgehen müssen, dass sich Fussgänger

auf der Schlittenbahn befanden bzw. ob er diese hätte erkennen können. Von ent-

scheidender Bedeutung ist vielmehr, dass er in jedem Fall mit anderen Schlittenfah-

rern auf der Schlittenbahn rechnen musste. Seinen eigenen Angaben zufolge soll

die Schlittenbahn zur fraglichen Zeit denn auch von vielen einheimischen Kindern

benutzt worden sein. Es leuchtet nun ohne weiteres ein, dass ein führerlos talwärts

gleitender Schlitten nicht nur gegenüber allfälligen Fussgängern, sondern auch ge-

genüber anderen Schlittenfahrern eine Gefährdung darstellt. So ist durchaus denk-

bar, dass auch Schlittenfahrer auf der Schlittelpiste eine gewisse Distanz zu Fuss

zurücklegen, beispielsweise um nach einem Sturz wieder zum Schlitten zu gelan-

gen, oder dass der Schlitten angehalten wird, um eine Pause einzulegen bzw. um

Fotos zu schiessen, wie dies nicht zuletzt der Berufungsbeklagte selbst getan hat.

Im konkreten Fall hätte er überdies bedenken müssen, dass parallel zur Schlitten-

bahn der Fuss- und Fahrweg verlief, auf dem sich naturgemäss Fussgänger fortbe-

wegen. Jedenfalls durfte der Berufungsbeklagte nicht von vornherein ausschlies-

sen, dass ein ungesteuerter Schlitten von der Schlittenbahn auf den unmittelbar da-

neben liegenden Fussweg hätte geraten und die Gesundheit der darauf spazieren-

den Personen hätte gefährden können. Insofern hätte er erkennen müssen, dass er

seinen Schlitten auf eine Art und Weise hätte sichern müssen, die ein selbständiges

Fortgleiten desselben gänzlich ausgeschlossen hätte. Die Berufungsklägerin macht

diesbezüglich zu Recht geltend, dass es ein Leichtes gewesen wäre, den Schlitten

mit den Kufenenden im Schnee aufzustellen bzw. einzustecken oder die Ziehleine

um ein Handgelenk oder einen Knöchel zu wickeln. Indem der Berufungsbeklagte

jedoch lediglich einen Fuss auf die Ziehleine des Schlittens setzte, verhielt er sich

sorgfaltspflichtwidrig und überschritt die Grenzen des erlaubten Risikos. Dass der

Berufungsbeklagte nicht mit der notwendigen Sorgfalt und Aufmerksamkeit vorging,

wird darüber hinaus auch durch den Umstand verdeutlicht, wonach er erst be-

E. 8 merkte, dass der Schlitten weg war, nachdem sich dieser bereits 30 bis 40 Meter

entfernt hatte. Offensichtlich ist schliesslich, dass die mangelhafte Sicherung des

Schlittens geeignet war, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrun-

gen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen - nämlich einen Unfall mit Ver-

letzungsfolgen - herbeizuführen oder zumindest zu begünstigen, birgt doch ein füh-

rerlos eine Schlittenbahn hinab rutschender Schlitten ein nicht zu unterschätzendes

Gefahrenpotential. Dies musste auch dem Berufungsbeklagten bewusst sein.

3.a)

Die Voraussehbarkeit ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche

Umstände wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktions-

fehler als Mitursachen hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden

musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittel-

barste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle anderen mitverursachenden

Faktoren, namentlich das Verhalten des Angeschuldigten, in den Hintergrund drän-

gen (BGE 121 IV 289 f.; vgl. auch Jörg Rehberg, Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Textausgabe, 14. Aufl., Zürich 1997, S. 27, mit Hinweisen; Trechsel, Schweizeri-

sches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Rz. 26 ff. zu Art. 18

StGB, mit Hinweisen). Der Berufungsbeklagte bringt in diesem Zusammenhang vor,

dass sich die Berufungsklägerin, indem sie als Fussgängerin die Schlittenbahn un-

zweckmässig benutzt habe, selbst in Gefahr begeben und daher die erlittene Ver-

letzung auch selbst zu vertreten habe. Sinngemäss macht B. damit ein ihn entlas-

tendes Selbstverschulden von Anna Liefland-Grooters geltend. Wenn der Beru-

fungsbeklagte also die Eigenverantwortlichkeit der Berufungsklägerin hervorhebt,

so stellt sich die Frage, wie sich eine allfällige Selbstgefährdung des Verletzten auf

die Strafbarkeit des Täters auswirken soll. Während im Haftpflichtrecht nach Art. 44

OR der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder ganz von ihr entbinden kann,

wenn der Geschädigte in die schädigende Handlung einwilligt oder wenn Umstände,

für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens

eingewirkt haben, gilt im Strafrecht der Schutz der Rechtsgüter Leib und Leben ab-

solut. So ist sowohl gegenüber den Rechtsgütern des lebensgefährlich Erkrankten

als auch gegenüber denjenigen des sich selbst Gefährdenden im Handlungszeit-

punkt grundsätzlich die gleiche Sorgfalt am Platz. Die Rechtsgüter des sich selbst

Gefährdenden verlieren nicht deshalb ihren Schutzanspruch gegenüber Dritten,

weil das potentielle Opfer selbst erhebliche Risiken eingeht. Im Strafrecht gibt es

keine Schuldkompensation (Trechsel, a.a.O., Rz. 4 zu Art. 117 StGB; Donatsch, Die

Selbstgefährdung des Verletzten im Strafrecht, in: ZStrR 105 S. 361 ff.).

E. 9 b)

Der Berufungsbeklagte wirft der Berufungsklägerin vor, dass sie sich

als Fussgängerin auf der Schlittelpiste aufgehalten habe, obschon diese für jeder-

mann aufgrund der Markierung und der vielen Schlittenspuren sehr deutlich als sol-

che erkennbar gewesen sei. Zur Begründung eines relevanten Selbstverschuldens

der Berufungsklägerin erweist sich dieses Vorbringen jedoch als unbehelf-lich.

Gemäss Polizeirapport verläuft die Schlittelstrecke nach dem Start beim Berg-re-

staurant Alpenrösli zunächst auf dem Fuss- und Fahrweg, wobei sich die Schlitten-

bahn vom Fuss- und Fahrweg nach ca. 300 Meter trennt und auf freies Gelände

ausschert. Aufgrund der vorliegenden Akten ist sodann davon auszugehen, dass

die Schlittenbahn am Unfalltag lediglich durch am Pistenrand in regelmässigen Ab-

ständen aufgestellte Holz- bzw. Kunststoffstangen markiert war. Dagegen war an

der besagten Verzweigung, wo die Berufungsklägerin und ihre Ehemann die Schlit-

tenbahn betraten, offenbar nirgends eine Tafel angebracht, die ein explizites Fuss-

gängerverbot für die Schlittenbahn aussprach (vgl. act. 01/8.1). Auch wenn die

Schlittelpiste zweifelsohne unschwer als solche zu erkennen war, ändert dies nichts

daran, dass der Berufungsklägerin kein schwerwiegender Vorwurf zu machen ist,

wenn sie angesichts der offenbar fehlenden Verbotstafel davon ausging, die Schlit-

tenbahn dürfe auch von Fussgängern benutzt werden. Darüber hinaus ist die Tat-

sache, wonach an der erwähnten Verzweigung die Nutzung der Schlittenbahn nicht

mittels einer entsprechenden Signalisation ausdrücklich den Schlittenfahrern vorbe-

halten wurde, dahingehend zu würdigen, dass auf der Schlittelpiste sich in Richtung

Tal begebende Fussgänger nicht als dermassen ungewöhnlich angesehen werden

können, dass nicht damit hätte gerechnet werden müssen. Somit ergibt sich, dass

das Verhalten der Berufungsklägerin kein Selbstverschulden darstellt, welches als

wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle

anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Berufungs-

beklagten - in den Hintergrund drängen würde und mit dem der Berufungsbeklagte

schlechthin nicht hätte rechnen müssen. Nach den gemachten Ausführungen ist

demnach erstellt, dass sich B. fahrlässig im Sinne von Art. 18 Abs. 3 StGB verhalten

hat.

4.a)

Gemäss Operationsbericht des Spitals D. vom 17. Februar 2003 erlitt

die Berufungsklägerin beim Unfall vom 15. Februar 2003 eine stark dislozierte Un-

terschenkelschaftfraktur am linken Bein. Es bleibt zu untersuchen, ob das Verhalten

von B. adäquat kausal ist für diese Verletzung. Bereits festgestellt wurde, dass der

Berufungsbeklagte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit die Folgen seines Tuns

hätte voraussehen können und müssen. Um aber den Eintritt des Erfolgs - vorlie-

gend die Körperverletzung der Berufungsklägerin - auf das pflichtwidrige Verhalten

E. 10 des Täters zurückführen zu können, genügt es nicht, dass er vorhersehbar war. Er

muss darüber hinaus auch vermeidbar gewesen sein. Dabei wird ein hypothetischer

Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten

des Täters ausgeblieben wäre. Ein solcher hypothetischer Kausalzusammenhang

lässt sich nicht mit Gewissheit beweisen. Deshalb genügt es für die Zurechnung des

Erfolgs, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der

Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursa-

che des Erfolges bildete (BGE 121 IIV 290, mit diversen Verweisen).

b)

Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, wäre es bei

pflichtgemässem Verhalten von B. nicht zum Unfall von A. gekommen. Der Beru-

fungsbeklagte hätte, nachdem er seine Schlittenfahrt unterbrochen hatte, um Auf-

nahmen von seinen Angehörigen zu machen, seinen Schlitten mit den Kufenenden

im Schnee aufstellen oder die Ziehleine um einen Körperteil wickeln müssen, anstatt

bloss einen Fuss auf die Ziehleine zu setzen. Auf diese Weise wäre der Schlitten

nicht von alleine losgefahren und nicht ungebremst mit der Berufungsklägerin kolli-

diert. Aber selbst unter der Annahme, dass der Berufungsbeklagte lediglich einen

Fuss auf die Ziehleine seines Schlittens setzen durfte, hätte er den Unfall von A.

vermeiden können. Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit während des Fotografie-

rens seiner Familie hätte er bemerken müssen, dass sich die Ziehleine unter seinem

Fuss löst und der Schlitten ungesteuert davongleitet. Wie bereits festgehalten, rea-

lisierte er dies jedoch erst, als sich der Schlitten bereits 30 bis 40 Meter von ihm

entfernt hatte und sich dessen Einholung nicht mehr bewerkstelligen liess. Nach

dem Gesagten ergibt sich klar, dass es bei pflichtgemässem Verhalten von B. nicht

zum Zusammenprall des Schlittens mit der Berufungsklägerin gekommen wäre und

diese keinen Beinbruch erlitten hätte. Der Berufungsbeklagte setzte somit die Ursa-

che für den Unfall.

5.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für den Berufungsbeklagten

ein Erfolgseintritt, wie er hier zu beurteilen ist, voraussehbar war und durch zumut-

bare Vorkehren zu vermeiden gewesen wäre. Daher muss ihm der Vorwurf gemacht

werden, fahrlässig die Körperverletzung, welche sich die Berufungsklägerin zuge-

zogen hat, verursacht zu haben. Aus diesem Grund ist die angefochtene Einstel-

lungsverfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorin-

stanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des

Berufungsverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher der durch eine

Rechtsanwältin vertretenen Berufungsklägerin eine angemessene aussergerichtli-

che Entschädigung auszurichten hat (Art. 160 StPO).

E. 11 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :

Dispositiv
  1. Die Berufung wird gutgeheissen. Die angefochtene Einstellungsverfügung wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwä- gungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'200.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher die Berufungsklägerin mit Fr. 800.-- zu ent- schädigen hat.
  3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar ad hoc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 17. März 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SB 04 11 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker Richter Schäfer und Vital Aktuar ad hoc Engel —————— In der strafrechtlichen Berufung der A., Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Dorrit Freund, Su- senbergstrasse 150, 8027 Zürich, gegen die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Klosters vom 30. Dezember 2003, mitgeteilt am 5. Januar 2004, in Sachen der Berufungsklägerin gegen B., Beru- fungsbeklagter, betreffend fahrlässige Körperverletzung, hat sich ergeben:

2 A. Am Samstag, 15. Februar 2003, gegen 13.00 Uhr, spazierten A. und ihr Ehemann zu Fuss vom C. auf dem Fahr- und Fussweg in Richtung F.. Nach ca. 300 Meter begaben sie sich bei der dortigen Verzweigung auf die präparierte Schlit- tenbahn und gingen auf dieser weiter talwärts. Zur gleichen Zeit schlittelten B. zu- sammen mit seiner Ehefrau und seinem Sohn - alle mit einem eigenen Schlitten - auf dieser Schlittenbahn talwärts. Auf Höhe der besagten Verzweigung, wo sich die zunächst parallel verlaufende Schlittenbahn und der Fahr- und Fussweg voneinan- der trennen, hielt die Familie B. an, um Fotos zu schiessen. Dabei entfernte sich B. mit der Kamera einige Meter von seiner Ehefrau und seinem Sohn. Seinen Schlitten sicherte er, indem er einen Fuss auf die Ziehleine setzte. Dennoch löste sich der Schlitten und gleitete führerlos auf der Schlittenbahn talwärts. Die Versuche des Sohnes, den Schlitten einzuholen bzw. zu stoppen und die auf der Schlittenbahn gehende A. sowie deren Ehemann vor dem herannahenden Schlitten zu warnen, scheiterten. In der Folge prallte der Schlitten von hinten in die Beine von A.. Gemäss Bericht des Spitals D. vom 17. Februar 2003 zog sie sich dabei am linken Bein eine stark dislozierte Unterschenkelschaftfraktur zu, welche operativ behandelt werden musste. B. Am 10. März 2003 stellte A. gegen den strafrechtlich Verantwortlichen Strafantrag wegen Körperverletzung. Am 22. Juli 2003 eröffnete die Staatsanwalt- schaft Graubünden gegen B. eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperver- letzung. Am 17. Dezember 2003 überwies die Staatsanwaltschaft dem Kreispräsi- denten Klosters gestützt auf Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Strafrechts- pflege des Kantons Graubünden (StPO; BR 350.000) in Verbindung mit Art. 172 Abs. 1 StPO einen Mandatsantrag bei Verbrechen und Vergehen, welcher dahin gehend lautete, dass der Angeschuldigte B. der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und dafür mit einer Busse von Fr. 200.-- zu bestrafen sei. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2003, mitgeteilt am 5. Januar 2004, erliess der Kreispräsident Klosters eine Einstellungsverfügung und er- kannte was folgt: „1. Das Verfahren gegen B. betreffend fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB wird eingestellt; 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 250.-- gehen zu Lasten des Kreisamtes Klosters; die Untersuchungskosten von Fr. 358.-- zu Lasten des Kan- tons Graubünden; 3. Gegen diese Einstellungsverfügung kann innert 20 Tagen seit Erhalt bei der Beschwerdekammer des Kantons Graubünden Beschwerde

3 wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit geführt werden. Der Beschwerde, die dreifach einzureichen und kurz zu begründen ist, hat die angefochtene Verfügung beizuliegen. 4. (Mitteilung).“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Angeschul- digten aufgrund der Tatsache, wonach er den Schlitten gesichert habe, indem er einen Fuss auf die Ziehleine gesetzt habe, keine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit vor- geworfen werden könne. Ausserdem habe er nicht damit rechnen müssen, dass sich auf der Schlittenbahn Fussgänger bewegen würden, da parallel dazu ein be- zeichneter und präparierter Fussweg verlaufe. Sodann habe es ihm die Gelände- struktur verunmöglicht, zu sehen, dass sich weiter unten Personen auf dem Trasse befanden. C. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob A. am 26. Januar 2004 strafrechtliche Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden und stellte folgende Anträge: „1. Es sei in Aufhebung der Einstellungsverfügung Proz.-Nr. Kreisamt Klosters: S VV XY., Proz.-Nr. Kt. GR: VV.XX. Herr B., geb. 18.01.1942 in E., wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB zu bestrafen; 2. Es seien die Schadenersatzansprüche der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 9 OHG dem Grundsatze nach gutzuheissen; 3. Es seien die vollständigen Akten Proz.-Nr. Kt. GR VV.XX. bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden beizuziehen; Es seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens unter Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin auf die Staats- kasse zu nehmen.“ Es wurde geltend gemacht, dass B. den Schlitten nur ungenügend gesichert habe, da er es unterlassen habe, die Ziehleine des Schlittens um einen Knöchel oder ein Handgelenk zu wickeln bzw. den Schlitten mit den Kufen im Schnee auf- zustellen. Daher habe er die elementarsten Sorgfaltspflichten verletzt. Ausserdem sei die Schlittelpiste nicht als solche erkennbar gewesen, zumal auch kein Verbot für Fussgänger signalisiert gewesen sei. Da auch viele andere Wanderer auf dem Weg nach unten nicht den eisigen Fussweg, sondern die Schlittenbahn benutzt hät- ten, habe B. gewusst, dass darauf Fussgänger anzutreffen sein würden.

4 D. Während die Vorinstanz mit Schreiben vom 29. Januar 2004 auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtete, beantragte B. mit Eingabe vom 9. Februar 2004 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Er brachte im Wesent- lichen vor, dass er den Schlitten ausreichend gesichert habe. Da die Schlittelpiste für jedermann deutlich als solche erkennbar gewesen sei, habe er nicht mit Fuss- gängern darauf rechnen müssen. Darüber hinaus habe er aufgrund der hohen Schneeauftürmungen auch keine solchen sehen können. Eine Sorgfaltspflichtsver- letzung könne ihm daher nicht vorgeworfen werden. Vielmehr habe sich A. durch ihr unvorsichtiges Verhalten in Gefahr begeben, weshalb sie die erlittene Verletzung selbst zu vertreten habe. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid und auf die Be- gründung der Anträge in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.a) Es stellt sich zunächst die Frage, welches Rechtsmittel gegen eine Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten im Strafmandatsverfahren bei Verge- hen und Verbrechen gegeben ist. Die Mehrheit des Grossen Rates hat anlässlich der Einführung des Strafmandatsverfahrens bei Vergehen und Verbrechen, im Ge- gensatz zum Vorschlag der Regierung (vgl. Botschaft vom 29. März 1973, Seiten 9 und 30 f.), grossen Wert auf eine strikte Trennung zwischen untersuchender und erkennender Behörde gelegt (GRP 1973/ 74, Seiten 56 ff. und 280). Demzufolge enthalten die Bestimmungen über das Strafmandatsverfahren bei Vergehen und Verbrechen, insbesondere die Art. 172 und 173 StPO, keinen Auftrag an den Kreispräsidenten, den Sachverhalt festzustellen. Dies im Gegensatz zu Art.170 StPO, der das Strafmandatsverfahren bei Übertretungen betrifft. In diesem Sinne sind denn auch Lehre und Praxis davon ausgegangen, dass der Kreispräsident im Strafmandatsverfahren bei Vergehen und Verbrechen gestützt auf Art. 49 Abs. 1 lit. a StPO die Funktion eines Sachrichters und nicht diejenige eines Untersuchungs- organs ausübe (vgl. PKG 1980 Nr. 40; PKG 1985 Nr. 54; Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 439 und 442). Grundsätzlich können gemäss ständiger Rechtsprechung (PKG 1994 Nr. 46 mit weiteren Hinweisen) Verfügungen der Untersuchungsbehörden mittels Be- schwerde gemäss Art. 137 ff. StPO, Entscheide und Verfügungen nach Anklageer- hebung sowie Urteile mittels Berufung gemäss Art. 141 ff. StPO angefochten wer- den, vorausgesetzt immer, dass das betreffende Rechtsmittel hierfür überhaupt vor-

5 gesehen ist. Im Strafmandatsverfahren bei Vergehen und Verbrechen erfolgt, wie zuvor bereits gezeigt, keine Anklageerhebung im Sinne von Art. 98 StPO. Dennoch trennt auch die bündnerische Strafprozessordnung, wie soeben gezeigt, das Straf- mandatsverfahren bei Vergehen und Verbrechen in ein Untersuchungs- und ein Er- kenntnisverfahren. Die Funktion der Anklage wird diesbezüglich vom Mandatsan- trag im Sinne von Art. 172 Abs. 2 StPO übernommen. Somit ergibt sich, dass gegen Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten im erweiterten Strafmandatsverfah- ren die Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss zu erheben ist (so PKG 1980 Nr. 40; PKG 1985 Nr. 54; anderer Meinung, aber ohne nähere Begründung: PKG1978 Nr. 53; PKG 1980 Nr. 43; zum Ganzen PKG 2000 Nr. 20). b) Die vorliegend zu beurteilende Rechtsmitteleingabe richtet sich gegen eine Einstellungsverfügung, die der Kreispräsident Klosters nach überwiesenem Mandatsantrag der Staatsanwaltschaft erlassen hat. Für die Anwendung von Art. 176a StPO bleibt somit kein Raum mehr. Vielmehr handelt es sich um eine das Verfahren abschliessende Verfügung im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO, gegen die Berufung gegeben ist. Die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz erweist sich daher als fehlerhaft. Das aufgrund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel ist nach Art. 135 StPO von Amtes wegen an die zustän- dige Instanz weiterzuleiten und somit vom Kantonsgerichtsausschuss als Berufung entgegenzunehmen bzw. zu behandeln, zumal einem Betroffenen aus einer unrich- tigen Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich kein Nachteil erwachsen darf (vgl. PKG 1990 Nr. 39). c) Wo eine Einstellungsverfügung - wie im vorliegenden Fall - erst nach Stellung des Mandatsantrags im erweiterten Strafmandatsverfahren ergeht, so dass die Beschwerdemöglichkeit nach Art. 139 StPO entfällt, kommt auch dem Geschä- digten die Legitimation zur Berufung zu. Das grundlegende Recht aus Art. 139 StPO, sich gegen eine Einstellungsverfügung zu wehren, darf dem Geschädigten in diesen Fällen nicht deswegen verwehrt werden, weil die genannte Bestimmung im eigentlichen Gerichtsverfahren nicht mehr zur Anwendung gelangt. Die Legitimation des Geschädigten zum Weiterzug kann nicht vom Prozessstadium, in dem eine Ein- stellungsverfügung erlassen wird, abhängig sein (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 365). Die Legitimation von A. als Geschädigte ist somit gegeben, weshalb auf die Berufung einzutreten ist. 2.a) Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB auf Antrag mit Gefängnis oder mit

6 Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist dann gegeben, wenn die Tat darauf zurückzu- führen ist, dass der Täter die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsich- tigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (vgl. Art. 18 Abs. 3 StGB). Fahrlässigkeit setzt also eine Sorgfaltspflichtverletzung voraus. Sorg- faltspflichtwidrig ist eine Handlungsweise dann, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung des Opfers hätte erkennen können und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritt (BGE 122 IV 227 mit diversen Verweisen). Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt lässt sich nicht allgemein bestimmen. Es richtet sich vielmehr nach den konkreten Umständen, zu denen unter anderem Art, Zweck und Notwendigkeit der Handlung, die mit ihr verbundenen Gefahren sowie die zur Verfügung stehenden Handlungsmittel und Schutzvorkehren gehören, des weiteren aber auch nach den speziellen Kenntnissen und Fähigkeiten des Täters. Wo beson- dere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Ver- halten gebieten, richtet sich dieses Mass in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst allerdings nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann, wonach derjenige, der einen Gefahrenzustand schafft, alles Zumutbare tun muss, damit die Gefahr zu keiner Verletzung fremder Rechte führt (BGE 122 IV 20, 121 IV 14 f.). Erkennbar bzw. voraussehbar ist die Gefahr des Erfolgseintritts für den Täter, wenn sein Verhalten geeignet ist, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbei- zuführen oder mindestens zu begünstigen. Es genügt dabei, wenn der Täter in gro- ben Zügen den zum Erfolg führenden Kausalverlauf als Folge seines pflichtwidrigen Verhaltens voraussehen konnte (vgl. BGE 121 IV 289 f. mit diversen Verweisen). b) Zunächst stellt sich nach dem Gesagten die Frage, ob B. die aus sei- nem Verhalten resultierende Gefährdung anderer Benutzer der Schlittenbahn - ins- besondere der Berufungsklägerin - hätte erkennen bzw. voraussehen müssen und damit sorgfaltswidrig gehandelt hat. Der Berufungsbeklagte hielt seinen Schlitten auf Höhe der Verzweigung, wo sich die Schlittenbahn vom Fahr- und Fussweg trennt, an, um von seiner Ehefrau und seinem Sohn ein Foto zu machen. Um den nötigen Abstand für die Aufnahme zu erhalten, entfernte er sich ca. fünf Meter von seinen Angehörigen. Zur Sicherung seines Schlittens stellte er einen Fuss auf die Ziehleine. Der Schlitten muss sich nach Aussagen des Berufungsbeklagten in der Folge dadurch selbständig gemacht haben, dass er während des Fotografierens

7 seine Position veränderte und dabei seinen Fuss anhob. Der Berufungsbeklagte macht nun geltend, dass die Schlittelpiste markiert und darüber hinaus auch auf- grund der unzähligen Schlittenspuren für jedermann sehr deutlich als solche er- kennbar gewesen sei. Daher habe er auf der Schlittenbahn keine Fussgänger, die durch einen führerlosen Schlitten hätten gefährdet werden können, erwartet, wes- halb er die Sicherung des Schlittens in der von ihm vorgenommenen Form als aus- reichend erachtet habe. Ausserdem habe er von seinem Standort aus aufgrund der bestehenden Geländestruktur mit diversen Schneeauf-türmungen keine freie Sicht auf den weiteren Verlauf der Schlittenbahn gehabt, so dass er die Berufungsklägerin bzw. deren Ehemann auch nicht habe sehen können. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Im vorliegenden Fall ist entgegen der Ansicht des Berufungs- beklagten unerheblich, ob er davon hätte ausgehen müssen, dass sich Fussgänger auf der Schlittenbahn befanden bzw. ob er diese hätte erkennen können. Von ent- scheidender Bedeutung ist vielmehr, dass er in jedem Fall mit anderen Schlittenfah- rern auf der Schlittenbahn rechnen musste. Seinen eigenen Angaben zufolge soll die Schlittenbahn zur fraglichen Zeit denn auch von vielen einheimischen Kindern benutzt worden sein. Es leuchtet nun ohne weiteres ein, dass ein führerlos talwärts gleitender Schlitten nicht nur gegenüber allfälligen Fussgängern, sondern auch ge- genüber anderen Schlittenfahrern eine Gefährdung darstellt. So ist durchaus denk- bar, dass auch Schlittenfahrer auf der Schlittelpiste eine gewisse Distanz zu Fuss zurücklegen, beispielsweise um nach einem Sturz wieder zum Schlitten zu gelan- gen, oder dass der Schlitten angehalten wird, um eine Pause einzulegen bzw. um Fotos zu schiessen, wie dies nicht zuletzt der Berufungsbeklagte selbst getan hat. Im konkreten Fall hätte er überdies bedenken müssen, dass parallel zur Schlitten- bahn der Fuss- und Fahrweg verlief, auf dem sich naturgemäss Fussgänger fortbe- wegen. Jedenfalls durfte der Berufungsbeklagte nicht von vornherein ausschlies- sen, dass ein ungesteuerter Schlitten von der Schlittenbahn auf den unmittelbar da- neben liegenden Fussweg hätte geraten und die Gesundheit der darauf spazieren- den Personen hätte gefährden können. Insofern hätte er erkennen müssen, dass er seinen Schlitten auf eine Art und Weise hätte sichern müssen, die ein selbständiges Fortgleiten desselben gänzlich ausgeschlossen hätte. Die Berufungsklägerin macht diesbezüglich zu Recht geltend, dass es ein Leichtes gewesen wäre, den Schlitten mit den Kufenenden im Schnee aufzustellen bzw. einzustecken oder die Ziehleine um ein Handgelenk oder einen Knöchel zu wickeln. Indem der Berufungsbeklagte jedoch lediglich einen Fuss auf die Ziehleine des Schlittens setzte, verhielt er sich sorgfaltspflichtwidrig und überschritt die Grenzen des erlaubten Risikos. Dass der Berufungsbeklagte nicht mit der notwendigen Sorgfalt und Aufmerksamkeit vorging, wird darüber hinaus auch durch den Umstand verdeutlicht, wonach er erst be-

8 merkte, dass der Schlitten weg war, nachdem sich dieser bereits 30 bis 40 Meter entfernt hatte. Offensichtlich ist schliesslich, dass die mangelhafte Sicherung des Schlittens geeignet war, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrun- gen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen - nämlich einen Unfall mit Ver- letzungsfolgen - herbeizuführen oder zumindest zu begünstigen, birgt doch ein füh- rerlos eine Schlittenbahn hinab rutschender Schlitten ein nicht zu unterschätzendes Gefahrenpotential. Dies musste auch dem Berufungsbeklagten bewusst sein. 3.a) Die Voraussehbarkeit ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktions- fehler als Mitursachen hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittel- barste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren, namentlich das Verhalten des Angeschuldigten, in den Hintergrund drän- gen (BGE 121 IV 289 f.; vgl. auch Jörg Rehberg, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Textausgabe, 14. Aufl., Zürich 1997, S. 27, mit Hinweisen; Trechsel, Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Rz. 26 ff. zu Art. 18 StGB, mit Hinweisen). Der Berufungsbeklagte bringt in diesem Zusammenhang vor, dass sich die Berufungsklägerin, indem sie als Fussgängerin die Schlittenbahn un- zweckmässig benutzt habe, selbst in Gefahr begeben und daher die erlittene Ver- letzung auch selbst zu vertreten habe. Sinngemäss macht B. damit ein ihn entlas- tendes Selbstverschulden von Anna Liefland-Grooters geltend. Wenn der Beru- fungsbeklagte also die Eigenverantwortlichkeit der Berufungsklägerin hervorhebt, so stellt sich die Frage, wie sich eine allfällige Selbstgefährdung des Verletzten auf die Strafbarkeit des Täters auswirken soll. Während im Haftpflichtrecht nach Art. 44 OR der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder ganz von ihr entbinden kann, wenn der Geschädigte in die schädigende Handlung einwilligt oder wenn Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt haben, gilt im Strafrecht der Schutz der Rechtsgüter Leib und Leben ab- solut. So ist sowohl gegenüber den Rechtsgütern des lebensgefährlich Erkrankten als auch gegenüber denjenigen des sich selbst Gefährdenden im Handlungszeit- punkt grundsätzlich die gleiche Sorgfalt am Platz. Die Rechtsgüter des sich selbst Gefährdenden verlieren nicht deshalb ihren Schutzanspruch gegenüber Dritten, weil das potentielle Opfer selbst erhebliche Risiken eingeht. Im Strafrecht gibt es keine Schuldkompensation (Trechsel, a.a.O., Rz. 4 zu Art. 117 StGB; Donatsch, Die Selbstgefährdung des Verletzten im Strafrecht, in: ZStrR 105 S. 361 ff.).

9 b) Der Berufungsbeklagte wirft der Berufungsklägerin vor, dass sie sich als Fussgängerin auf der Schlittelpiste aufgehalten habe, obschon diese für jeder- mann aufgrund der Markierung und der vielen Schlittenspuren sehr deutlich als sol- che erkennbar gewesen sei. Zur Begründung eines relevanten Selbstverschuldens der Berufungsklägerin erweist sich dieses Vorbringen jedoch als unbehelf-lich. Gemäss Polizeirapport verläuft die Schlittelstrecke nach dem Start beim Berg-re- staurant Alpenrösli zunächst auf dem Fuss- und Fahrweg, wobei sich die Schlitten- bahn vom Fuss- und Fahrweg nach ca. 300 Meter trennt und auf freies Gelände ausschert. Aufgrund der vorliegenden Akten ist sodann davon auszugehen, dass die Schlittenbahn am Unfalltag lediglich durch am Pistenrand in regelmässigen Ab- ständen aufgestellte Holz- bzw. Kunststoffstangen markiert war. Dagegen war an der besagten Verzweigung, wo die Berufungsklägerin und ihre Ehemann die Schlit- tenbahn betraten, offenbar nirgends eine Tafel angebracht, die ein explizites Fuss- gängerverbot für die Schlittenbahn aussprach (vgl. act. 01/8.1). Auch wenn die Schlittelpiste zweifelsohne unschwer als solche zu erkennen war, ändert dies nichts daran, dass der Berufungsklägerin kein schwerwiegender Vorwurf zu machen ist, wenn sie angesichts der offenbar fehlenden Verbotstafel davon ausging, die Schlit- tenbahn dürfe auch von Fussgängern benutzt werden. Darüber hinaus ist die Tat- sache, wonach an der erwähnten Verzweigung die Nutzung der Schlittenbahn nicht mittels einer entsprechenden Signalisation ausdrücklich den Schlittenfahrern vorbe- halten wurde, dahingehend zu würdigen, dass auf der Schlittelpiste sich in Richtung Tal begebende Fussgänger nicht als dermassen ungewöhnlich angesehen werden können, dass nicht damit hätte gerechnet werden müssen. Somit ergibt sich, dass das Verhalten der Berufungsklägerin kein Selbstverschulden darstellt, welches als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Berufungs- beklagten - in den Hintergrund drängen würde und mit dem der Berufungsbeklagte schlechthin nicht hätte rechnen müssen. Nach den gemachten Ausführungen ist demnach erstellt, dass sich B. fahrlässig im Sinne von Art. 18 Abs. 3 StGB verhalten hat. 4.a) Gemäss Operationsbericht des Spitals D. vom 17. Februar 2003 erlitt die Berufungsklägerin beim Unfall vom 15. Februar 2003 eine stark dislozierte Un- terschenkelschaftfraktur am linken Bein. Es bleibt zu untersuchen, ob das Verhalten von B. adäquat kausal ist für diese Verletzung. Bereits festgestellt wurde, dass der Berufungsbeklagte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit die Folgen seines Tuns hätte voraussehen können und müssen. Um aber den Eintritt des Erfolgs - vorlie- gend die Körperverletzung der Berufungsklägerin - auf das pflichtwidrige Verhalten

10 des Täters zurückführen zu können, genügt es nicht, dass er vorhersehbar war. Er muss darüber hinaus auch vermeidbar gewesen sein. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Ein solcher hypothetischer Kausalzusammenhang lässt sich nicht mit Gewissheit beweisen. Deshalb genügt es für die Zurechnung des Erfolgs, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursa- che des Erfolges bildete (BGE 121 IIV 290, mit diversen Verweisen). b) Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, wäre es bei pflichtgemässem Verhalten von B. nicht zum Unfall von A. gekommen. Der Beru- fungsbeklagte hätte, nachdem er seine Schlittenfahrt unterbrochen hatte, um Auf- nahmen von seinen Angehörigen zu machen, seinen Schlitten mit den Kufenenden im Schnee aufstellen oder die Ziehleine um einen Körperteil wickeln müssen, anstatt bloss einen Fuss auf die Ziehleine zu setzen. Auf diese Weise wäre der Schlitten nicht von alleine losgefahren und nicht ungebremst mit der Berufungsklägerin kolli- diert. Aber selbst unter der Annahme, dass der Berufungsbeklagte lediglich einen Fuss auf die Ziehleine seines Schlittens setzen durfte, hätte er den Unfall von A. vermeiden können. Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit während des Fotografie- rens seiner Familie hätte er bemerken müssen, dass sich die Ziehleine unter seinem Fuss löst und der Schlitten ungesteuert davongleitet. Wie bereits festgehalten, rea- lisierte er dies jedoch erst, als sich der Schlitten bereits 30 bis 40 Meter von ihm entfernt hatte und sich dessen Einholung nicht mehr bewerkstelligen liess. Nach dem Gesagten ergibt sich klar, dass es bei pflichtgemässem Verhalten von B. nicht zum Zusammenprall des Schlittens mit der Berufungsklägerin gekommen wäre und diese keinen Beinbruch erlitten hätte. Der Berufungsbeklagte setzte somit die Ursa- che für den Unfall. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für den Berufungsbeklagten ein Erfolgseintritt, wie er hier zu beurteilen ist, voraussehbar war und durch zumut- bare Vorkehren zu vermeiden gewesen wäre. Daher muss ihm der Vorwurf gemacht werden, fahrlässig die Körperverletzung, welche sich die Berufungsklägerin zuge- zogen hat, verursacht zu haben. Aus diesem Grund ist die angefochtene Einstel- lungsverfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorin- stanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher der durch eine Rechtsanwältin vertretenen Berufungsklägerin eine angemessene aussergerichtli- che Entschädigung auszurichten hat (Art. 160 StPO).

11 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird gutgeheissen. Die angefochtene Einstellungsverfügung wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwä- gungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'200.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher die Berufungsklägerin mit Fr. 800.-- zu ent- schädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar ad hoc